Implantate

Implantate: was sollte bei der PKV Tarifwahl beachtet werden?

Wenn von Implantaten die Rede ist, geht es in 99 von 100 Fällen um einen implantatgestützten Zahnersatz.

Bei einem implantatgestützten Zahnersatz, der in der modernen Dentalmedizin mittlerweile etwas vollkommen Normales ist, wird ein Teilimplantat eingesetzt. Dieses Teilstück überzieht der Mediziner mit einer Krone oder Brücke. Es existiert ein Anspruch des gesetzlich Versicherten zumindest einen Teil eines Implantats bezahlt zu bekommen, doch ist ein Großteil des Arzthonorars von ihm selber zu tragen. Zuzahlungen von über 1000 € bei gesetzlich Versicherten sind z.B. bei einem Stiftzahn normal, die PKV zahlt deutlich mehr, wenn dentale Absicherung gewünscht wird.

Tippgeberprovision comVERSOTippgeber

Registrierung

Implantate in der PKV

Der für die Privatversicherungen maßgebliche Leistungskatalog im Fall von Zahnbehandlungen ist die Gebührenordnung der Zahnärzte GOZ, hier findet sich auch die Implantatbehandlung aufgelistet, ist also einmal vom Grundsatz her in der privaten Versicherung enthalten.

Doch gibt es gerade in diesem Bereich eine ganze Reihe von Tarifen und auch Zusatzversicherungen, auch die Zahnstaffel kann den Weg zum Implantat verbauen, dass es dringend notwendig scheint, sich, auch wenn dadurch unter Umständen zusätzliche Kosten entstehen, einen Heil- und Kostenplan erstellen zu lassen. In manchen Fällen wird die Versicherung, wenn man sie über das Vorhaben benachrichtigt, selbstständig einen solchen anfordern, so dass dann in aller Regel dieser auch bezüglich der Erstellungskosten von der Versicherung bezahlt wird.

Auf jeden Fall ist es sinnvoll, die private Krankenversicherung nicht nur zu unterrichten, sondern, wenn die Behandlung bereits absehbar ist, bei einem Neuvertrag mit großer Genauigkeit auf die Vertragsbedingungen zu achten und sich auf jeden Fall gründlich über die Bedingungen für eine Implantatbehandlung bei der entsprechenden Versicherung zu erkundigen.

Tarife in der PKV variieren und sollten genauestens unter die Lupe genommen werden

Es existieren private Krankenversicherungen, die ein Implantat ohne weiteres übernehmen. Andere wiederum haben die Möglichkeit, sich hinter der Zahnstaffel oder anderweitigen Vertragsformulierungen zu verstecken.

Tatsache bleibt, dass etliche private Versicherungskonzerne ihr Niveau, was Zahnimplantate angeht, auf die Grundlagen der gesetzlichen Versicherungen stellen, wobei die Materialien der GKV bei weitem nicht mit den dentalen Standards der PKV vergleichbar sind – hier liegt genau der Unterschied.

So erscheint es sinnvoll, eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen, beziehungsweise darauf zu achten, die richtige private Versicherung mit dem entsprechend deckenden Tarif zu wählen. Wird auf eine existierende Zahnstaffel hingewiesen, kann das bedeuten, dass in den ersten Jahren der privaten Versicherung nur eine ganz bestimmt Höchstsumme im Jahr an Ersatz geleistet wird. Das können gerade einmal 500 Euro sein, Unfälle sind natürlich hiervon ausgenommen.

Eine Operation mit Implantat kommt gerne schnell auf etliche tausend Euro.  Die Kosten, die nicht von der privaten Krankenkasse übernommen werden, würden dann auf den Patienten zurückfallen. Um nicht in einen überraschenden finanziellen Engpass getrieben zu werden, wenn sich die PKV plötzlich auf Zahnstaffel oder GOZ beruft und die Zahlung zumindest teilweise verweigert, ist es also mehr als angeraten, einen diesbezüglichen Tarif genauestens zu durchleuchten und auf Fallstricke zu durchsuchen.

Gute PKV-Tarife zahlen 90 – 100 % der Implantate – ohne wenn und aber!

Was ist ein guter PKV Tarif in Bezug auf Implantate?

Ein sehr guter PKV Tarif in Bezug Implantate wird keine Einschränkungen aufführen, sondern kurz und bündig zum Beispiel wie folgt lauten: „Implantate werden wie Zahnersatz ohne weitere Einschränkungen erstattet.“ Auch Aussagen wie: „Eine Erstattung erfolgt auch über den Höchstsatz der GOÄ hinaus“ sind als gut zu bewerten.

Als deutlich schlechter für den Versicherten sind Formulierungen in den Versicherungsbedingungen wie „Erstattung bis zum Regelhöchstsatz der GOZ“ zu bewerten.