Private Krankenversicherung Urteile – viele Aspekte zugunsten der Versicherten
Rechtsprechung für Versicherte und Versicherer geregelt im VVG
Was Recht ist und was nicht wird durch die Judikative in Deutschland geregelt, ob es sich dabei um Private Krankenversicherung Urteile oder aus anderen Versicherungsarten handelt, ist egal, Streitigkeiten regelt das Gericht. Bei Versicherungen gibt es das VVG Versicherungsvertragssgesetz, das ursprünglich zum Schutze der Versicherungen entwickelt und ausgerichtet wurde. Mit verschiedenen Erneuerungen des Gesetzes wurden auch die Belange der Versicherten verstärkt integriert. Grund für den Wandel war, dass die Methoden zur Berechnung von Beiträgen für die übernommenen Risiken, basierend auf statistischen Verfahren immer besser die Zukunft abbilden konnten und der Schwerpunkt nun auf der Einbindung der Interessen der Versicherten immer stärke in Vordergrund rückte.
Das VVG vom 01.01.2008 regelte folgende wichtige Neuerungen
Beratungs- und Dokumentationspflichten
Vor einem Abschluss eines Versicherungsvertrages sind vorgeschriebene Vertragsdokumente auszuhändigen und dieses auch zu dokumentieren. Der Beratungsprozess stellt den Kunden mit seinen Bedürfnissen in den Mittelpunkt, die Rolle des Vermittlers ist eine Beratung hinsichtlich des Kundenwunsches.
Zu den Pflichten zählt auch eine Beratungsdokumentation zu erstellen und diese dem Kunden beim ersten Kontakt zur Verfügung zu stellen. Sonderregelungen gibt es beim Fernabsatz ( § 6 Abs. 1 VVG) sowie eine Dokumentation über einen Beratungsverzicht.
Wegfall des Policenmodells
Durch die Regelung der Beratungspflichten, ist das Policenmodell nicht mehr durchführbar, da die Dokumente VOR dem Policenbeginn ausgehändigt worden sein müssen und nicht erst mit der Police versendet werden..
Generelles Widerrufsrecht
Das VVG regelt in §8 das Widerrufsrecht für alle Versicherungen. Dabei gilt einheitlich für Versicherungen ein Widerrufsrecht von
- 14-tätig
- 30 Tage bei Lebensversicherungen
Eine Regelung über das Widerrufsrecht ist zwingend erforderlich, ansonsten tritt der Vertrag nicht in Kraft.
Kein „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ mehr
Wenn es zu einer Verletzung von vertraglichen Obliegenheit oder bei Gefahrenerhöhung kommt, kann ein Versicherer nicht mehr uneingeschränkt vom Vertrag zurücktreten sonder er muss abwägen zwischen
- Fahrlässigkeit: Volle Leistung für den Versicherten
- Grobe Fahrlässigkeit: Quotelung, d.h. Leistungskürzung für den Versicherten
- Vorsatz, was eine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers bedeutet
Vorvertragliche Anzeigepflicht
Der Versicherer muss ausdrücklich nach einem bestimmten Umstand fragen, wie z.B. die Gesundheitsfragen im PKV-Antrag. Dr Prozess ist abgeschlossen, wenn der Antrag beim Versicherer eingereicht ist. Dieser Status wird vom Versicherer beurteilt und das Risiko kann zu einer erhöhten Prämie führen. Die Risikoabteilungen haben je nach Gesellschaft eigene Kriterien un Zuschläge, die Sie anwenden. Es kann auch zu einer Ablehnung durch den Versicherer kommen.
Werden Risikoaspekte bei den vorvertraglichen Anzeigepflichten verschwiegen werden, gilt ebenfallfs wieder eine Beurteilung nach einfacher Fahrlässigkeit, wo der Versicherer nur noch für die Zukunft kündigen kann, Allerdings sind hier Aspekte wie eine höhere Prämie durch einen Risikozuschlag eher üblich, wenn die Angabe bei der Risikoprüfung nicht zu einer Ablehnung geführt hätte. Die rückständigen Risikozuschläge kann der Versicherer jedoch verlangen. Umgekehrt kann er vom Vertrag sofort zurücktreten, wenn eine vorsätzliche Verheimlichung der Anzeigepflicht vorliegt.
Die Fristen für Verjährung liegen bei arglistiger Täuschung bei 10 Jahren, ansonsten nur bei 5 Jahren.
Gefahrerhöhung
Auch bei einer Gefahrenerhöhung für den Versicherer kann sich dieser nur bei Vorsatz aus der Verantwortung ziehen, ansonsten gibt es eibe Quotenregelung oder bei einer einfachen Fahrlässigkeit auch die volle Leistung für den Versicherten. Es muss jeweils ein Kausalitätsbeweis vom Versicherer vorliegen, d.h. er muss belegen, dass bei bei vollständigem Wissen das Ergebnis anderes ausgefallen wäre.
Prämie
Bei der Zahlung der ersten Prämie an den Versicherer ist geregelt, dass diese unverzüglich gezahlt wird, um Versicherungsschutz zu gewährleisten. Unverzüglich bedeutet innerhalb von 14 Tagen, ansonsten kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Ferner muss eine qualitfizierte Mahnung ergehen und auf die Konsequenzen bei einer Nichtbezahlung hingewiesen werden.
Vorläufige Deckung
Im VVG gibt es eine Vielzahl von Regelungen für eine vorläufigen Deckung, was in einem eigenständigem Vertrag mit erleichtertet Informationspflichten geregelt wird.
Verjährung, Ausschlussfrist, Gerichtsstand
Ansprüche aufgrund von Verjährung wurden an dei BGB-Regelung angepasst, d.h. es gelten 3 Jahre, wobei eine Leistungsprüfung kein Bestandteil dieses Zeitraums ist. Ferner gilt, dass immer am Wohnort des Versicherten geklagt werden muss.
Einzelne Versicherungszweige
Bei Lebensversicherungen ist ein Anspruch auf Überschussbeteiligung im Gesetz festgeschrieben, as auch einen Einfluß auf den Rückkaufswert hat.
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Private Krankenversicherung Urteile
Das Thema Private Krankenversicherung Urteile bringt viele Aspekte mit sich, Themen, die viele betreffen.
Wir wollen wichtige Urteile, die Kunden in der PKV betreffen, erläutern und auf mögliche Konsequenzen hinweisen.
Hier geht es um Aspekte wie, z.B.
- Leistungskürzungen
- Leistungsausschlüsse
- Beitragserhöhungen
- Kündigungen
- Obliegenheiten